Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksbefragungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 356/1989Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 14Artikel eins, Paragraph 14
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Kreiswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Ablauf der Befragungszeit, gegebenenfalls getrennt für jede Volksbefragung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:
die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten,
die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Antworten,
die Summe der abgegebenen ungültigen Antworten,
die Summe der abgegebenen gültigen Antworten,
wenn die Frage mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten war, die Summe der gültigen „ja“-Antworten und die Summe der gültigen „nein“-Antworten oder wenn in der Frage zwei alternative Lösungsvorschläge zur Wahl gestellt werden, für jeden Lösungsvorschlag die Summe der Zustimmungen.
(2)Absatz 2,Die Kreiswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 13 unverzüglich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben.Die Kreiswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des Paragraph 13, unverzüglich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Dokumentnummer
NOR12012804
Alte Dokumentnummer
N1198910849A